Satzung der WasserSportGemeinschaft Wiehl e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der im Jahr 2006 gegründete Verein führt den Namen WasserSportGemeinschaft Wiehl e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. 601309 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
- die Beteiligung an Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,
- Die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen,
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
- die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften,
- Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaften des Vereins
- Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Wiehl und im Kreissportbund Oberberg e.V. Er ist ferner Mitglied im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V. (SV NRW) und im Triathlon-Verband e.V. (NRWTV).
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der erweiterte Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
II. Organisation des Vereins
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Jugendversammlung
- Das Mindestalter (Wählbarkeit) für den geschäftsführenden Vorstand und die Kassenprüfer beträgt 21 Jahre, für alle sonstigen Ämter 18 Jahre.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat im Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- die Wahl/Abberufung des geschäftsführenden Vorstands,
- die Wahl/Abberufung des erweiterten Vorstands,
- die Wahl/Abberufung der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstands,
- die Entgegennahme des Kassenprüferberichtes,
- die Entlastung des erweiterten Vorstands,
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- die Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
§ 6 Der geschäftsführende Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins
- Der rechtliche Vorstand besteht aus :
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden.
- Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der geschäftsführende Vorstand ist im Innenverhältnis an diese Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, den Verein nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zu vertreten. Im Außenverhältnis ist die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands nicht beschränkt.
§ 7 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem sportlichen Leiter,
- dem Vorsitzenden der Vereinsjugend.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
- Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach Gesetz oder der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt die wirtschaftliche Planung, die Verwaltung der Mitglieder, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
- Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschliessen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Der erweiterte Vorstand hat, neben den sonst zugewiesenen Aufgaben, die Befugnis, durch einfachen Mehrheitsbeschluss Mitglieder, die besondere Verdienste für den Verein erworben haben, zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern zu ernennen.
§ 8 Die Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder dis zur Vollendung des 26. Lebensjahres und all in der Jugendarbeit des Vereins Tätigen.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Organe der Vereinsjugend sind:
- der Vorsitzende der Jugend und
- die Jugendversammlung.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des erweiterten Vorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
§ 9 Die Kassenprüfer
- Der Verein hat zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer im geraden Jahr und ein Kassenprüfer im ungeraden Jahr gewählt wird.
- Die Kassenprüfer prüfen die Vereinskasse jährlich nach Möglichkeit gemeinsam.
- Die Kassenprüfer legen den von ihnen unterzeichneten Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor.
III. Willensbildung des Vereins
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als ordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Im übrigen wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn
- der geschäftsführende Vorstand dies beschließt,
- eine Minderheit von 10 % der Mitglieder der Mitgliederversammlung (§ 5.1) dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, durch Aushang im Schaukasten im Schwimmbad, im Vereinsheim und auf der Homepage.
- Der Einberufung muss die Tagesordnung beigefügt sein. Bei anstehenden Satzungsänderungen genügt eine stichwortartige Angabe zum Inhalt der anstehenden Änderung.
- Die Einberufung muss mindestens 3 Wochen vor dem Tag, an dem die Versammlung stattfindet, erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag, der dem Tag des Aushangs folgt.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung soll in der Regel folgende Punkte enthalten:
- Erstattung des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstands,
- Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassenwart und Prüfbericht durch die Kassenprüfer,
- Wahl des Versammlungsleiters,
- Abstimmung über die Entlastung des erweiterten Vorstands,
- Neuwahlen des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers alle 2 Jahre.+
Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Win-Wochen Frist ist der Eingang des Antrags maßgebend.
Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis 5 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Soweit es um die Abhaltung von Wahlen geht, ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Versammlungsleiter zur Leitung berufen.
- Vor der Abhaltung von Wahlen hat der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit festzustellen und eventuelle Einwände zu Protokoll zu nehmen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der zur Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Soweit durch die Satzung oder durch das Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Eine ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmen ist erforderlich für
- die Änderung der Satzung, insbesondere des Vereinszwecks,
- die Auflösung des Vereins.
- Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Das Verlangen kann auch für einzelne Tagesordnungspunkte und Wahlen geltend gemacht werden.
- Abstimmungen zu Wahlen von Mitgliedern eines Vereinsorgans erfolgen für jedes Mitglied einzeln. Wenn der Versammlungsleiter dies vorschlägt und die Mitgliederversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, können Wahlen für einzelne Vereinsorgane en bloc erfolgen.
§ 12 Protokollierung der Mitgliederversammlung
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Ausreichend ist, wenn das Protokoll die für Abstimmungen und Wahlen wesentlichen Punkte enthält (u.a. Ort und Tag der Versammlung, die Feststellungen des Versammlungsleiters, gefasste Beschlüsse im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse). Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Das Protokoll ist spätestens 2 Monate nach der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
§ 13 Willensbildung sonstiger Organe des Vereins
- Die Willensbildung sonstiger Organe des Vereins vollzieht sich nach der Geschäftsordnung des betreffenden Organs. Ist eine solche nicht vorhanden, finden die Satzungsvorschriften sinngemäße Anwendung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung die Ordnungen des Vereins. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
IV. Mitgliedschaft
§ 14 Beginn der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, unabhängig von Geschlecht, Beruf, Staatsangehörigkeit, politischer oder religiöser Überzeugung. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung un die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet :
- durch Tod des Mitglieds,
- durch Austritt des Mitglieds,
- durch Ausschluss des Mitglieds.
- durch Streichung aus der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ablauf des 30.Juni oder 31. Dezember eines Jahres zulässig und muss dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 3 Monate vor dem Austrittsdatum zugegangen sein. Der für das Jahr geschuldete Mitgliedsbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig, erstattet.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstands. Dem Mitglied ist vor dem Ausschlussbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung des Beitrags für eine Zeit von 6 Monaten im Rückstand bleibt.
§ 16 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Entsprechendes gilt für die Höhe der Aufnahmegebühren. Die von den Verbänden festgesetzten Mindestbeiträge dürfen nicht unterschritten werden.
- Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich gegen Ermächtigung von einem durch das Mitglied zu benennenden Konto durch SEPA-Lastschrift eingezogen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
- Für besondere Leistungsangebote des Vereins können gesonderte Gebühren erhoben werden. Die Gebühren werden durch den erweiterten Vorstand beschlossen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
V. Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung
- Der Verein wird außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
- Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Wird die Auflösung beschlossen, ist der Verein durch den geschäftsführenden Vorstand entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu liquidieren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestimmt.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 18 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artkel 21 DS-GVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 19 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.03.2019 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.